Die Zugriffsberechtigung für die ePA ist gesetzlich geregelt: auf Ihre ePA darf nur zugegriffen werden, wenn Sie der ePA nicht widersprochen haben und ein nachgewiesener Behandlungs- bzw. Versorgungskontext vorausgesetzt ist.
Sie erteilen in der Arztpraxis Ihrem/Ihrer behandelnden Ärzt:in die Berechtigung zum Zugriff auf die ePA für 90 Tage, indem Sie dort Ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) in das entsprechende Terminal einstecken. Dabei fungiert Ihre eGK, wie auch schon beim E-Rezept, nur als eine Art Schlüssel zum Zugriff auf Ihre ePA und die dort enthaltenen Daten. Die Gesundheitskarte selbst enthält keine ePA-Daten.
Über die ePA-App können Sie außerdem entscheiden, wer auf welche Daten in Ihrer ePA zugreifen darf. Auch die Dauer des Zugriffs der einzelnen Zugriffsberechtigten können Sie über die ePA-App festlegen.
Zudem können Sie über die App einstellen, dass bestimmte Dokumente – beispielsweise bestimmte Befundberichte oder Arztbriefe – nur von Ihnen selbst eingesehen werden können.
Wenn Sie die App nicht selbst bedienen möchten oder können, können Sie eine Vertretungsperson einsetzen, z. B. eine oder einen Angehörige:n. Alternativ kann auch über die Ombudsstelle Ihrer Krankenkasse der Zugriff für einzelne Zugriffsberechtigte geregelt werden. Wichtig ist, dass auch dabei weder die Ombudsstellen noch die Krankenkassen Zugriff auf die Daten in der ePA haben.
Auf dieser
Seite des Bundesministerium für Gesundheit können Sie einsehen, welche Möglichkeiten Sie haben, um dem Zugriff auf Ihre ePA oder Teile Ihrer ePA zu widersprechen und welche Folgen der jeweilige Widerspruch hat.